BFH - Urteil vom 26.10.2011
VII R 22/10
Normen:
AO § 34 Abs. 1; AO § 69; AO § 191 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3017/05

Erfüllung der steuerlichen Pflichten einer GmbH durch einen Geschäftsführer bzgl. Zahlung der Umsatzsteuer und Säumniszuschläge

BFH, Urteil vom 26.10.2011 - Aktenzeichen VII R 22/10

DRsp Nr. 2012/5102

Erfüllung der steuerlichen Pflichten einer GmbH durch einen Geschäftsführer bzgl. Zahlung der Umsatzsteuer und Säumniszuschläge

1. NV: Bei der Ausübung seiner Schätzungsbefugnis hat das FG die Verletzung der dem Haftungsschuldner obliegenden Pflicht zur Mitwirkung an der Sachaufklärung zu berücksichtigen. 2. NV: Hat das FA vom Haftungsschuldner keinerlei Angaben über Zahlungen, Verbindlichkeiten und Forderungen der GmbH erhalten, so kann sich die Auswirkung dieser Pflichtverletzung nicht in der Befugnis des FA zur Schätzung der Haftungssumme erschöpfen. Bei der Verwerfung des Schätzungsergebnisses des FA und der Ausübung der eigenen Schätzungsbefugnis durch das FG darf die Pflichtverletzung des Haftungsschuldners nicht gänzlich außer Betracht bleiben. 3. NV: Zwar ist die Schätzung als Tatsachenwürdigung grundsätzlich dem FG vorbehalten; sie muss aber nachvollziehbar sein. Zur Rechtfertigung einer vom FG selbst ermittelten Haftungsquote bedarf es eines eindeutigen Zahlenmaterials als Berechnungsgrundlage.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1; AO § 69; AO § 191 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 1;

Gründe