LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.01.2024
3 Sa 4/23
Normen:
BGB § 271 Abs. 2; MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
NWB 2024, 313
ZAP EN-Nr. 109/2024
ZAP 2024, 156
AuA 2024, 54
FA 2024, 71
ZIP 2024, 713
NZA-RR 2024, 216
ZTR 2024, 225
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 16.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 93/22
ArbG Pforzheim, vom 17.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 93/22

Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs durch Sonderzahlungen; Gewährung einer dem Arbeitnehmer bisher zustehenden jährlichen Einmalzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kraft einseitiger Entscheidung in anteilig umgelegten monatlichen Teilbeträgen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.01.2024 - Aktenzeichen 3 Sa 4/23

DRsp Nr. 2024/1272

Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs durch Sonderzahlungen; Gewährung einer dem Arbeitnehmer bisher zustehenden jährlichen Einmalzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kraft einseitiger Entscheidung in anteilig umgelegten monatlichen Teilbeträgen

Die Zweifelsregelung in § 271 Abs. 2 BGB gestattet es einem Arbeitgeber nicht, eine dem Arbeitnehmer bisher zustehende jährliche Einmalzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kraft einseitiger Entscheidung stattdessen in anteilig umgelegten monatlichen Teilbeträgen zu gewähren, um sie pro rata temporis auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen zu können.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 16. Januar 2023 - 2 Ca 93/22 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2022 zu zahlen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen. Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 271 Abs. 2; MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 2 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs durch Sonderzahlungen.

1. 2. 1. 2.