BFH - Urteil vom 13.10.1998
IX R 38/95
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ; HGB § 255 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 603

Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand bei wesentlicher Verbesserung

BFH, Urteil vom 13.10.1998 - Aktenzeichen IX R 38/95

DRsp Nr. 1999/3553

Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand bei "wesentlicher Verbesserung"

1. An einem Gebäude durchgeführte Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten führen nicht allein schon deshalb zu Herstellungskosten, weil sie ohne diese Baumaßnahmen nicht mehr vermietbar gewesen wären. Von einem Vollverschleiß des Gebäudes, dessen Behebung zu (nachträglichen) Herstellungskosten führt, ist erst dann auszugehen, wenn schwere Substanzschäden an dem für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmten Teilen vorliegen. 2. Der Annahme von (nachträglichen) Herstellungskosten steht nicht entgegen, daß die Herstellungsmaßnahmen nicht in einem Zug für das gesamte Haus, sondern nach und nach jeweils in den einzelnen Wohnungen durchgeführt werden.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ; HGB § 255 ;

Gründe: