BFH - Urteil vom 10.10.2000
IX R 15/96
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 2, § 52 Abs. 21 ;
Fundstellen:
BB 2001, 402
BFH/NV 2001, 365
BFHE 193, 318
BStBl II 2001, 787
DB 2001, 462
NZM 2001, 997
Vorinstanzen:
FG Köln,

Erhaltungsaufwendungen bei Nutzungswertbesteuerung

BFH, Urteil vom 10.10.2000 - Aktenzeichen IX R 15/96

DRsp Nr. 2001/883

Erhaltungsaufwendungen bei Nutzungswertbesteuerung

»Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige noch während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung an einem anschließend selbstgenutzten Gebäude durchführt, sind grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 2, § 52 Abs. 21 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Zweifamilienhauses, dessen Erdgeschoss bis zum 31. März des Streitjahres 1987 fremdvermietet war. Die erste Etage nutzten die Kläger während des ganzen Streitjahres zu eigenen Wohnzwecken. Nach dem Auszug der Mieter renovierten sie das Haus grundlegend und nutzten es insgesamt selbst. Das Haus war bis zum Streitjahr bewertungsrechtlich ein Zweifamilienhaus und ist ab dem 1. Januar 1988 als Einfamilienhaus bewertet.