BFH - Urteil vom 22.12.2010
I R 87/09
Normen:
AStG a.F. § 15 Abs. 1 S. 1; AStG a.F. § 15 Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 955/09

Erheblichkeit einer Steuer-oder Kapitalflucht aus Deutschland für die Anwendung des § 15 AStG a.F. und seine Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen

BFH, Urteil vom 22.12.2010 - Aktenzeichen I R 87/09

DRsp Nr. 2011/9103

Erheblichkeit einer "Steuer-oder Kapitalflucht" aus Deutschland für die Anwendung des § 15 AStG a.F. und seine Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen

Normenkette:

AStG a.F. § 15 Abs. 1 S. 1; AStG a.F. § 15 Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Hinzurechnung des Einkommens der C-Stiftung nach § 15 der im Streitjahr 2001 geltenden Fassung des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz -- AStG a.F.--) streitig.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist neben ihren zwei Geschwistern als Erbin Gesamtrechtsnachfolgerin der im Streitjahr verstorbenen A. A hatte seit 1971 dauerhaft in Monaco gelebt und in Deutschland keinen Wohnsitz unterhalten. Im Jahr 1995 hatte sie die C-Stiftung und die D-Stiftung als Familienstiftungen liechtensteinischen Rechts errichtet, bevor sie im Jahr 1997 nach Deutschland zog. In den Statuten und im Beistatut der C-Stiftung ist als "Stifter" und als "einziges Mitglied des Stiftungsrats" R bezeichnet.

Alleiniger Begünstigter der C-Stiftung war der jüngste Sohn der Stifterin, E. Im Falle seines Ablebens sollten Begünstigte dieser Stiftung seine drei Kinder sein. Im Beistatut war außerdem geregelt, dass der Alleinbegünstigte E erst nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ableben der A über seine Begünstigung benachrichtigt werden sollte.