FG Thüringen - Urteil vom 07.12.2000
II 1280/00
Normen:
EG Art. 234 Abs. 3; EG-Vertrag Art. 177; MGV § 11 Abs. 3 ; VO (EWG) Nr. 536/93 Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 ;

Erhebung eines Strafbetrages wegen der um einen Tag verspäteten Abgabe der Mitteilung über die angelieferte Milchmenge; Bindung an eine Erklärung des EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren

FG Thüringen, Urteil vom 07.12.2000 - Aktenzeichen II 1280/00

DRsp Nr. 2001/7282

Erhebung eines Strafbetrages wegen der um einen Tag verspäteten Abgabe der Mitteilung über die angelieferte Milchmenge; Bindung an eine Erklärung des EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren

1. Nachdem der EuGH in seinem Urteil vom 6.7.2000 - C-356/97 (HFR 2000, 682) die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 der VO (EWG) 536/92 für ungültig erklärt hat, ist die Erhebung eines Strafbetrages gegenüber einer Molkerei (Abnehmer von Milch) bei verspäteter Mitteilung der angelieferten Milchmengen nach § 11 Abs. 3 Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) i.d.F. vom 25.3.1996 (BStBl I 1996, 535) rechtswidrig. 2. Erklärt der EuGH in einem Vorabentscheidungsurteil die Handlung eines Organs für ungültig, bindet dies unmittelbar nur das vorlegende Gericht. Gleichwohl wirkt die Vorabentscheidung über das Ausgangsverfahren auch in anderen Verfahren, da kein nationales Gericht, ohne erneute Vorlage, den für ungültig erklärten Rechtsakt anwenden darf.

Normenkette:

EG Art. 234 Abs. 3; EG-Vertrag Art. 177; MGV § 11 Abs. 3 ; VO (EWG) Nr. 536/93 Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der von der Klägerin aufgrund Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (VO) (EWG) 536/93 erhobene Strafbetrag wegen verspäteter Abgabe der Mitteilung nach § 11 Abs. 3 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) in der Fassung vom 25. März 1996 (Bundesgesetzblatt I 1996, 535) rechtmäßig ist.