FG Hamburg - Urteil vom 22.11.2005
IV 168/04
Normen:
VO (EWG) Nr. 2474/93 Art. 1 ;

Erhebung von Antidumpingzoll auf Einräder

FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2005 - Aktenzeichen IV 168/04

DRsp Nr. 2006/2841

Erhebung von Antidumpingzoll auf Einräder

Ein Einrad ist ein Fahrrad im Sinne im Sinne der Position 8712 des Elektronischen Zolltarifs und im Sinne von Art. 1 VO Nr. 2474/93 und wird nach dieser Regelung (noch) mit Antidumpingzoll belegt.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 2474/93 Art. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erhebung eines Antidumpingzolls.

Mit Zollanmeldung vom 5.7.2004 meldete die Klägerin die Überführung eines Containers mit insgesamt 1.056 Einrädern mit Ursprung in der VR China zur Überführung in den freien Verkehr an. Ausgehend von einem Zollwert von 11.692,47 EUR und einem Abgabensatz von 30,6% berechnete der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 5.7.2004 unter anderem Antidumpingzoll in Höhe von 3.577,90 EUR. Dabei ordnete er die Einräder entsprechend der Anmeldung als Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor ohne Kugellager, andere Zweiräder der Warennummer 8712 0030 00 0 zu.

Soweit in dem Einfuhrabgabenbescheid ein Antidumpingzoll festgesetzt wurde, legte die Klägerin am 14.7.2004 Einspruch ein. Sie trägt vor, es handele sich um Einräder, die an Kinder oder Artisten verkauft würden und nicht um Zweiräder. Derartige Einräder würden in Deutschland nicht hergestellt, so dass kein Anlass für die Erhebung eines Antidumpingzolls bestehe.