FG Hamburg - Urteil vom 07.12.2005
IV 135/04
Normen:
BranntwMonG § 130 Abs. 1 S. 2 § 143 Abs. 1 § 142 Abs. 3 ;

Erhebung von Branntweinsteuer bei nicht nachgewiesener Ausfuhr aus der Freizone des Hamburger Hafens

FG Hamburg, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen IV 135/04

DRsp Nr. 2006/2833

Erhebung von Branntweinsteuer bei nicht nachgewiesener Ausfuhr aus der Freizone des Hamburger Hafens

Zur Entstehung der Branntweinsteuerschuld, wenn Branntwein aus einem österreichischen Steuerlager im gemeinschaftlichen Versandverfahren unter Steueraussetzung mit dem Ziel der Ausfuhr nach Norwegen in die Freizone des Hamburger Hafens befördert wird und die Ausfuhr auf dem Seeweg nicht nachgewiesen werden kann.

Normenkette:

BranntwMonG § 130 Abs. 1 S. 2 § 143 Abs. 1 § 142 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Branntweinsteuer.

Die Klägerin betreibt in österreich einen Getränkegroßhandel und in diesem Zusammenhang ein Steuerlager. Mit drei begleitenden Verwaltungsdokumenten vom 22.7.2002 (Nr. ...2/02), 8.8.2002 (Nr. ...3/02) und 27.1.2003 (Nr. ...4/02) lieferte sie aus ihrem Steuerlager insgesamt 27.100 Flaschen Spirituosen in den Hamburger Hafen. Als Empfänger war jeweils die Firma T... in Norwegen angegeben. Die Sendungen wurden jeweils bei Einfahrt in den Freihafen beim Zollamt Hamburg-A gestellt, der weitere Verbleib ist unklar.