Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Branntweinsteuer.
Die Klägerin betreibt in österreich einen Getränkegroßhandel und in diesem Zusammenhang ein Steuerlager. Mit drei begleitenden Verwaltungsdokumenten vom 22.7.2002 (Nr. ...2/02), 8.8.2002 (Nr. ...3/02) und 27.1.2003 (Nr. ...4/02) lieferte sie aus ihrem Steuerlager insgesamt 27.100 Flaschen Spirituosen in den Hamburger Hafen. Als Empfänger war jeweils die Firma T... in Norwegen angegeben. Die Sendungen wurden jeweils bei Einfahrt in den Freihafen beim Zollamt Hamburg-A gestellt, der weitere Verbleib ist unklar.
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