FG Hamburg - Urteil vom 15.12.2005
IV 195/04
Normen:
VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 900 Art. 905 ; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 71 Art. 239 Art. 203 ;

Erhebung von Einfuhrabgaben auf eine im Zolllagerverfahren festgestellte Fehlmenge Zigaretten

FG Hamburg, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen IV 195/04

DRsp Nr. 2006/2830

Erhebung von Einfuhrabgaben auf eine im Zolllagerverfahren festgestellte Fehlmenge Zigaretten

1. Wird eine Ware, die in der Freizone Hamburg zum Zolllagerverfahren angemeldet wird, ohne Beschau überlassen, greift hinsichtlich der Menge die Fiktion des Art. 71 Abs. 2 Zollkodex. Wird beim Entladen im Zolllager festgestellt, dass eine geringere als die angemeldete Menge vorhanden ist, so sind nach Art. 203 Abs. 1 Zollkodex auch auf die Fehlmenge Einfuhrabgaben zu erheben. 2. Wird bei Entgegennahme der Ware am Containerterminal durch den Frachtführer festgestellt, dass an dem Container Manipulationen vorgenommen wurden und nimmt er dies nicht zum Anlass, die Warenmenge zu überprüfen, trifft ihn hinsichtlich der Anmeldung einer unzutreffenden Warenmenge der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, der einem Erstattungsanspruch nach Art. 239 Abs. 1 Beistrich 2 Zollkodex entgegensteht.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 900 Art. 905 ; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 71 Art. 239 Art. 203 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Eingangsabgaben.