OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.10.2015
12 E 157/15
Normen:
GKG § 3 Abs. 1; GKG § 3 Abs. 2; GKG § 34 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 2 S. 1; VwGO § 188 S. 2 Hs. 1; SGB VIII § 90;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1355/14

Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege; Festsetzung der Verfahrenskosten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.2015 - Aktenzeichen 12 E 157/15

DRsp Nr. 2018/2832

Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege; Festsetzung der Verfahrenskosten

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten des gebührenfreien Verfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 1; GKG § 3 Abs. 2; GKG § 34 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 2 S. 1; VwGO § 188 S. 2 Hs. 1; SGB VIII § 90;

Gründe

Der Senat entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die angefochtene Entscheidung durch den Einzelrichter erlassen wurde.

Die gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen.

Auf der Grundlage des mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Juli 2014 festgesetzten vorläufigen Streitwerts von 4.752 € sind die Gerichtsgebühren nach § 3 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Anlage 1, KV Nr. 5110 und § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 zutreffend mit 438 € (3x146 €) angesetzt worden.

Das Beschwerdevorbringen, mit dem die Kläger geltend machen, das Verfahren sei gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei, greift die erfolgte Festsetzung nicht durchgreifend an.