BFH - Urteil vom 27.11.2019
II R 24/17
Normen:
AO 2006 § 89 Abs. 2; AO 2011 § 89 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 240
BB 2020, 1560
BFH/NV 2020, 937
BStBl II 2020, 528
DB 2020, 2167
DStRE 2020, 936
DStZ 2020, 599
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2058/14

Erhebung von Gebühren für mehrere Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft i.S. von § 89 Abs. 2 S. 1 AO

BFH, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen II R 24/17

DRsp Nr. 2020/9418

Erhebung von Gebühren für mehrere Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft i.S. von § 89 Abs. 2 S. 1 AO

1. Für jeden Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO 2006 kann eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO 2011 erhoben werden. 2. Eine Antragsschrift kann mehrere Anträge enthalten. 3. Soll die verbindliche Auskunft Bindungswirkung für mehrere existente oder noch nicht existente Steuerpflichtige entfalten, sind jedenfalls so viele Anträge gestellt, wie Steuerpflichtige von dieser Auskunft umfasst sein sollen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 05.04.2017 – 4 K 2058/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO 2006 § 89 Abs. 2; AO 2011 § 89 Abs. 3;

Gründe

I.