I.
Mit Beschluss des Senats vom 12. Januar 2012 ist das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Revision im Verfahren 6 K 1917/07 angeordnet worden.
Auf der Grundlage eines Streitwertes von 411.642,30 € wurde mit Kostenrechnung vom 27. August 2012 ein Betrag von 10.862,30 € bei der Erinnerungsführerin angefordert: Verfahrensgebühr 10.624 €, 442,80 € Sachverständigenauslagen und 15,50 € Dokumentenpauschale; vorliegend streitig sind die beiden erstgenannten Beträge.
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