FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.11.2012
6 Ko 2444/12
Normen:
GKG § 6 Abs. 1 Nr. 5, 9 Abs. 2, 63 Abs. 1 und Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 10

Erhebung von Gerichtsgebühren und Sachverständigenauslagen bei ruhenden Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 6 Ko 2444/12

DRsp Nr. 2012/22802

Erhebung von Gerichtsgebühren und Sachverständigenauslagen bei ruhenden Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten

1. Voraussetzung für die endgültige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 S. 1 (2.Alt.) ist, dass sich das Verfahren „anderweitig erledigt“. 2. Das ist grds. nicht gegeben, wenn ein Verfahren sechs Monate ruht; eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 GKG findet nicht statt. 3. § 63 GKG gilt nicht für Auslagen. Sachverständigenauslagen sind mithin mit Fälligkeit anzufordern, beim ruhenden Verfahren also nach sechs Monaten (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 GKG).

Normenkette:

GKG § 6 Abs. 1 Nr. 5, 9 Abs. 2, 63 Abs. 1 und Abs. 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Beschluss des Senats vom 12. Januar 2012 ist das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Revision im Verfahren 6 K 1917/07 angeordnet worden.

Auf der Grundlage eines Streitwertes von 411.642,30 € wurde mit Kostenrechnung vom 27. August 2012 ein Betrag von 10.862,30 € bei der Erinnerungsführerin angefordert: Verfahrensgebühr 10.624 €, 442,80 € Sachverständigenauslagen und 15,50 € Dokumentenpauschale; vorliegend streitig sind die beiden erstgenannten Beträge.