BFH - Beschluß vom 15.10.1998
I E 4/98
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; GKG § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 501

Erhebung von Gerichtskosten; Verstoß gegen den Vertretungszwang

BFH, Beschluß vom 15.10.1998 - Aktenzeichen I E 4/98

DRsp Nr. 1999/391

Erhebung von Gerichtskosten; Verstoß gegen den Vertretungszwang

Für eine Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG besteht kein Anlass, wenn eine Beschwerde, die wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs unzulässig ist, verworfen wurde. Denn der Umstand, dass die Beschwerde wegen fehlender Postulationsfähigkeit unzulässig war und nicht zu einer Sachentscheidung führen konnte, macht sie nicht unwirksam oder zu einem rechtlichen Nullum.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; GKG § 8 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

1. Die Erinnerungsführerin hat Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts eingelegt. Dabei hat sie sich nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Der beschließende Senat hat deshalb durch Beschluß vom 24. März 1998 die Beschwerde der Erinnerungsführerin als unzulässig verworfen und entschieden, daß die Erinnerungsführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe. Auf der Grundlage dieser Kostenentscheidung hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnung vom 7. Juli 1998 die von der Erinnerungsführerin zu tragenden Gerichtskosten mit ... DM angesetzt.