BFH - Urteil vom 21.08.2012
VIII R 33/09
Normen:
EStG a.F. § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 6 (heute Satz 7); EStG a.F. § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7;
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2693/06

Erhöhte Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung für rechnerisch abgeschriebene Kraftfahrzeuge

BFH, Urteil vom 21.08.2012 - Aktenzeichen VIII R 33/09

DRsp Nr. 2012/22551

Erhöhte Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung für rechnerisch abgeschriebene Kraftfahrzeuge

1. Erleidet ein nichtselbständig tätiger Steuerpflichtiger mit seinem privaten PKW auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall und veräußert er das Unfallfahrzeug in nicht repariertem Zustand, bemisst sich der als Werbungskosten abziehbare Betrag nach der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös.2. Die telefonische Auskunft einer Sachbearbeiterin löst keine Bindungswirkung gegenüber dem Steuerpflichtigen aus.

Normenkette:

EStG a.F. § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 6 (heute Satz 7); EStG a.F. § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und von Unfallkosten.

Die verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Richter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie als Dozent, Prüfer und als wissenschaftlicher Autor Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin erzielte als Richterin ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.