BFH - Urteil vom 17.11.1998
III R 43/96
Normen:
InvZulG (1993) § 3 S. 2, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a; AO (1977) § 162 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1049
BFH/NV 1999, 1163
BStBl II 1999, 837
DB 1999, 1094
DStR 1999, 796
DStZ 1999, 577
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt,

Erhöhte Investitionszulage bei Mischbetrieben

BFH, Urteil vom 17.11.1998 - Aktenzeichen III R 43/96

DRsp Nr. 1999/5787

Erhöhte Investitionszulage bei Mischbetrieben

»1. Bei Mischbetrieben steht eine erhöhte Investitionszulage dem Steuerpflichtigen nur für solche Wirtschaftsgüter zu, die überwiegend i.S. von ausschließlich oder nahezu ausschließlich dem in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerk oder dem in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen handwerksähnlichen Gewerbe dienen. Dies gilt auch, wenn der Gesamtbetrieb nach der Systematik bzw. nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige an sich unter einen Wirtschaftszweig i.S. von § 3 Satz 2 InvZulG 1993 einzuordnen wäre. 2. Ein Wirtschaftsgut dient im o.g. Sinne ausschließlich oder nahezu ausschließlich einem eingetragenen Gewerbe, wenn die Verwendung in dem nicht begünstigten Bereich nicht mehr als 10 v.H. beträgt. Der Anteil der investitionszulagenschädlichen Verwendung ist ggf. im Wege der Schätzung zu ermitteln (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 6. August 1998 III R 28/97, BFH/NV 1999, 266).«

Normenkette:

InvZulG (1993) § 3 S. 2, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a; AO (1977) § 162 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Inhaber eines Autohauses. Er verkauft Neu- und Gebrauchtwagen und betreibt eine Reparaturwerkstatt. Seit dem 1. Januar 1985 ist er mit seinem Kfz-Handwerk in die Handwerksrolle der Handwerkskammer A eingetragen.