1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Portugiesische Republik trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.
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