EuGH - Urteil vom 29.06.2017
C-126/15
Normen:
RL 2008/118 Art. 7 Abs. 1; RL 2008/118 Art. 7 Abs. 2; RL 2008/118 Art. 9 Abs. 1;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Erhöhung der Verbrauchsteuer auf ZigarettenÜberführung großer Altmengen in den steuerrechtlich freien VerkehrGrundsatz der VerhältnismäßigkeitKein Bestehen einer unwiderleglichen VermutungDreimonatsfrist

EuGH, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen C-126/15

DRsp Nr. 2017/10871

Erhöhung der Verbrauchsteuer auf Zigaretten Überführung großer Altmengen in den steuerrechtlich freien Verkehr Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Kein Bestehen einer unwiderleglichen Vermutung Dreimonatsfrist

1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG sowie aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, dass sie vorgesehen hat, dass Zigaretten, die in einem bestimmten Wirtschaftsjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, nach Ablauf der in Art. 27 Buchst. a der Portaria n.° 1295/2007 do Ministério das Finanças e da Administração Pública (Durchführungsverordnung Nr. 1295/2007 des Ministeriums für Finanzen und öffentliche Verwaltung) vom 1. Oktober 2007 in der auf die vorliegende Klage anwendbaren Fassung vorgesehenen Frist auch dann nicht mehr öffentlich vermarktet oder verkauft werden dürfen, wenn der Verbrauchsteuersatz bezüglich dieser Waren mit Wirkung für das Folgejahr nicht erhöht wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Portugiesische Republik trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.