BFH - Beschluss vom 17.08.2012
VIII S 15/12
Normen:
GKG § 69a; GKG § 43 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1822

Erhöhung des Streitwerts durch Berücksichtigung von Zinsforderungen

BFH, Beschluss vom 17.08.2012 - Aktenzeichen VIII S 15/12

DRsp Nr. 2012/18906

Erhöhung des Streitwerts durch Berücksichtigung von Zinsforderungen

NV: Zinsen sind nicht nur als Nebenforderung betroffen und erhöhen deshalb im Anfechtungsprozess vor den Finanzgerichten den Streitwert, wenn der Kläger die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage stellt und wenn das Finanzgericht darüber in der Hauptsache entschieden hat.

Zinsen erhöhen den Streitwert abweichend von § 43 Abs. 1 GKG dann, wenn die Zinsfestsetzung mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage gestellt und das Finanzgericht darüber in der Hauptsache entschieden hat.

Normenkette:

GKG § 69a; GKG § 43 Abs. 1;

Gründe