Erhöhung des Streitwerts durch Berücksichtigung von Zinsforderungen
BFH, Beschluss vom 17.08.2012 - Aktenzeichen VIII S 15/12
DRsp Nr. 2012/18906
Erhöhung des Streitwerts durch Berücksichtigung von Zinsforderungen
NV: Zinsen sind nicht nur als Nebenforderung betroffen und erhöhen deshalb im Anfechtungsprozess vor den Finanzgerichten den Streitwert, wenn der Kläger die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage stellt und wenn das Finanzgericht darüber in der Hauptsache entschieden hat.
Zinsen erhöhen den Streitwert abweichend von § 43 Abs. 1GKG dann, wenn die Zinsfestsetzung mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage gestellt und das Finanzgericht darüber in der Hauptsache entschieden hat.
Normenkette:
GKG § 69a; GKG § 43 Abs. 1;
Gründe
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