I. Das Finanzgericht (FG) hat eine Klage der Erinnerungsführerin wegen Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 1987 bis 1989 und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zum 31. Dezember 1987 bis 31. Dezember 1989 teilweise abgewiesen. Die gegen sein Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Erinnerungsführerin hat der Senat als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Erinnerungsführerin auferlegt. Eine gegen den Beschluß des Senats gerichtete Verfassungsbeschwerde der Erinnerungsführerin hatte keinen Erfolg.
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