BFH - Beschluß vom 15.12.1998
I E 3/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 806

Erinnerung

BFH, Beschluß vom 15.12.1998 - Aktenzeichen I E 3/98

DRsp Nr. 1999/3440

Erinnerung

1. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens getroffen worden sind.2. Die inhaltliche Richtigkeit des der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Urteils ist nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens. Letztere sind sowohl für den Kostenfestsetzungsbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend.

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat eine Klage der Erinnerungsführerin wegen Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 1987 bis 1989 und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zum 31. Dezember 1987 bis 31. Dezember 1989 teilweise abgewiesen. Die gegen sein Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Erinnerungsführerin hat der Senat als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Erinnerungsführerin auferlegt. Eine gegen den Beschluß des Senats gerichtete Verfassungsbeschwerde der Erinnerungsführerin hatte keinen Erfolg.