BGH - Beschluss vom 06.12.2016
VII ZR 59/15
Normen:
Halbs. ZPO § 544 Abs. 4 S. 22; GKG § 1 Abs. 5; GKG § 66Abs.6 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 153/10
OLG Köln, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 111/14

Erinnerung gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluss vom 06.12.2016 - Aktenzeichen VII ZR 59/15

DRsp Nr. 2017/1047

Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2015 (Kostenrechnung vom 15. Oktober 2015, Kassenzeichen 780015142315) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

Halbs. ZPO § 544 Abs. 4 S. 22; GKG § 1 Abs. 5; GKG § 66Abs.6 S. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 8. Oktober 2015 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Mit seinen Schreiben vom 19. Januar 2016 und vom 15. Februar 2016 macht der Kläger geltend, die Forderung aus der Kostenrechnung sei nicht gerechtfertigt. Die Kostenbeamtin hat die Beanstandungen des Klägers als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.

II.

Die Eingabe des Klägers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15).

III.

Die zulässige Erinnerung des Klägers nach § 66 Abs. 1 GKG hat keinenErfolg.