BGH - Beschluss vom 26.09.2017
VIII ZB 39/17
Normen:
GKG § 1 Abs. 5; GKG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 322/16
OLG Hamm, vom 19.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-2 U 61/17

Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs (BGH)

BGH, Beschluss vom 26.09.2017 - Aktenzeichen VIII ZB 39/17

DRsp Nr. 2017/15097

Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs (BGH)

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 29. August 2017 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen XXX - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 5; GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

1. Der Senat hat die (persönlich eingelegte) Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni 2017, mit dem das Oberlandesgericht die (persönlich eingelegte) Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil als unzulässig verworfen hat, durch Beschluss vom 22. August 2017 als unzulässig verworfen. Mit seiner schriftlichen Eingabe vom 2. September 2017 hat der Beklagte Gegenvorstellung erhoben und mit seiner weiteren schriftlichen Eingabe vom 8. September 2017 Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 29. August 2017 eingelegt. Der Senat hat die Gegenvorstellung durch Beschluss vom 19. September 2017 zurückgewiesen.

2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung gegen den Kostenansatz, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.