Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2017 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780017116754 - wird zurückgewiesen.
1. Der Senat hat die Eingabe des Beklagten vom 10. Februar 2017, mit der er Einwendungen gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 12. Januar 2017 -
2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§
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