BGH - Beschluss vom 21.01.2021
VIII ZB 67/20
Normen:
GKG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, vom 11.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 1352/18
LG München II, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 2875/19

Erinnerung gegen den Kostenansatz (hier: Verletzung des Kostenrechts)

BGH, Beschluss vom 21.01.2021 - Aktenzeichen VIII ZB 67/20

DRsp Nr. 2021/3417

Erinnerung gegen den Kostenansatz (hier: Verletzung des Kostenrechts)

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2020 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020148853 - wird, soweit die Kostenbeamtin ihr nicht abgeholfen hat, zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Senatsbeschluss vom 10. November 2020 wurde die "Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 29. Juni 2020 (12 S 2875/19) auf seine Kosten verworfen. Mit Kostenrechnung vom 18. November 2020 wurden dem Kläger nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes Gerichtskosten in Höhe von 120 € zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich der Kläger mit einer Eingabe vom 21. November 2020.

Die Kostenbeamtin hat die Eingabe als Erinnerung ausgelegt und ihr mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 unter Zugrundelegung einer Festgebühr aus Nr. 1812 anstatt aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes teilweise, namentlich in Höhe von 60 €, abgeholfen. Nach Vorlage an die Kostenprüfungsbeamtin wurden die Akten dem Gericht zur abschließenden Entscheidung vorgelegt.

II.