Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2020 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020148853 - wird, soweit die Kostenbeamtin ihr nicht abgeholfen hat, zurückgewiesen.
I.
Mit Senatsbeschluss vom 10. November 2020 wurde die "Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 29. Juni 2020 (
Dagegen wendet sich der Kläger mit einer Eingabe vom 21. November 2020.
Die Kostenbeamtin hat die Eingabe als Erinnerung ausgelegt und ihr mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 unter Zugrundelegung einer Festgebühr aus Nr. 1812 anstatt aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes teilweise, namentlich in Höhe von 60 €, abgeholfen. Nach Vorlage an die Kostenprüfungsbeamtin wurden die Akten dem Gericht zur abschließenden Entscheidung vorgelegt.
II.
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