BGH - Beschluss vom 15.01.2021
I ZR 29/19
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 84/10
KG, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 110/17
KG, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 60/11

Erinnerung gegen den Kostenansatz hinsichtlich Erhebung von Gerichtskosten

BGH, Beschluss vom 15.01.2021 - Aktenzeichen I ZR 29/19

DRsp Nr. 2021/3651

Erinnerung gegen den Kostenansatz hinsichtlich Erhebung von Gerichtskosten

Tenor

1.

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2020 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020112186 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2019 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020150501 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Februar 2020 die Anhörungsrüge der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts im Senatsbeschluss vom 12. September 2019 auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind mit der Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780020112186 vom 25. März 2020 von der Klägerin erhoben worden.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2020 hat der Senat die Anhörungsrüge der Klägerin gegen die Verwerfung ihres Ablehnungsgesuchs im Beschluss des Senats vom 23. April 2020 auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Gerichtskosten sind mit der Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780020150501 vom 25. November 2020 von der Klägerin erhoben worden.

Mit ihren Eingaben vom 3. April 2020 und vom 7. Dezember 2020 wendet sich die Klägerin gegen diese Kostenrechnungen. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.