BVerwG - Beschluss vom 03.05.2022
5 KSt 1.22 (5 B 33.19 D)
Normen:
VwGO § 67 Abs. 2; VwGO § 67 Abs. 4; GKG § 66 Abs. 1;

Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats

BVerwG, Beschluss vom 03.05.2022 - Aktenzeichen 5 KSt 1.22 (5 B 33.19 D)

DRsp Nr. 2022/8301

Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats

Soweit die Kostengesetze keine Regelungen über das Verfahren und die Form enthalten, sind die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, und zwar auch diejenigen über Verwaltungsakte anwendbar. Danach gilt auch§ 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG, wonach bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von § 37 Abs. 3 Satz 2 VwVfG Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten fehlen können. Ausreichend ist in diesen Fällen, dass der Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lässt.

Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung vom 15. Juli 2020 (Kassenzeichen: 1180 0494 2151) wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 2; VwGO § 67 Abs. 4; GKG § 66 Abs. 1;

Gründe