Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 12. Mai 2017 (Kassenzeichen: 780017123424) wird zurückgewiesen.
I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Februar 2016 mit Beschluss vom 25. April 2017 zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde auf 82.699,80 € festgesetzt. Die Beklagte hält die Kostenrechnung vom 12. Mai 2017 für nicht begründet, weil der Rechtsstreit falsch entschieden sei. Die Kostenbeamtin hat die Eingabe der Beklagten vom 21. Juli 2017 als Erinnerung nach §
II. Die Eingabe der Beklagten vom 21. Juli 2017 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat gemäß §
III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§
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