Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. August 2023 wird zurückgewiesen.
Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 23. Mai 2023 zu Recht abgelehnt.
Es hat zutreffend zugrunde gelegt, dass in dem Ausgangsverfahren eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG nicht entstanden ist, weil für das auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§
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