Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.
Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wenden sich jedoch nicht gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert, sondern ausschließlich gegen die vom Bundesfinanzhof (BFH) in dem Beschluss vom 30. Dezember 2004 getroffene Entscheidung über die Kostenteilung. Sie können nicht nachvollziehen, mit einer Kostenquote von 85 % belastet zu werden. Mit Einwendungen gegen den der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschluss des BFH können die Kostenschuldner jedoch im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. April 2003 IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084; vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539; vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717).
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