I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) erhob vor dem Finanzgericht (FG) Klage mit dem Antrag, unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 1995 weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von 3 862,70 DM zu berücksichtigen. Das FG wies die Klage durch Urteil vom 2. April 2002 5 K 5009/00 und den Antrag der Kostenschuldnerin auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls durch Beschluss vom 28. Mai 2002 5 K 5009/00 ab.
Der Senat verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde (V B 108/02) der Kostenschuldnerin und ihre Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Protokollberichtigung (V B 178/03) durch Beschlüsse vom 30. September 2003 als unzulässig, weil ihr Prozessbevollmächtigter als Diplom-Finanzwirt nicht gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigt sei. Die Kosten der Beschwerdeverfahren legte der Senat der Kostenschuldnerin auf.
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