BFH - Beschluss vom 22.12.2004
V E 1/04
Normen:
FGO § 62a ; GKG § 5 Abs. 1 S. 1 § 8 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 717

Erinnerung gegen Kostenansatz

BFH, Beschluss vom 22.12.2004 - Aktenzeichen V E 1/04

DRsp Nr. 2005/3439

Erinnerung gegen Kostenansatz

1. Zur Einlegung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz sind nur der Kostenschuldner und die Staatskasse befugt.2. Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz kann beim BFH auch ohne postulationsfähigen Vertreter eingelegt werden.3. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten.

Normenkette:

FGO § 62a ; GKG § 5 Abs. 1 S. 1 § 8 ;

Gründe:

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) erhob vor dem Finanzgericht (FG) Klage mit dem Antrag, unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 1995 weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von 3 862,70 DM zu berücksichtigen. Das FG wies die Klage durch Urteil vom 2. April 2002 5 K 5009/00 und den Antrag der Kostenschuldnerin auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls durch Beschluss vom 28. Mai 2002 5 K 5009/00 ab.

Der Senat verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde (V B 108/02) der Kostenschuldnerin und ihre Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Protokollberichtigung (V B 178/03) durch Beschlüsse vom 30. September 2003 als unzulässig, weil ihr Prozessbevollmächtigter als Diplom-Finanzwirt nicht gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigt sei. Die Kosten der Beschwerdeverfahren legte der Senat der Kostenschuldnerin auf.