BFH - Beschluss vom 15.02.2022
I B 55, 56/21 (AdV)
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 V 4110/20 14 V 14043/21

Erklärung von steuerfreien Einkünfte aus einer in Georgien belegenen BetriebsstätteAussetzung einer Vollziehung bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines VerwaltungsaktsNichtvorlage einer angeforderten Verrechnungspreisdokumentation

BFH, Beschluss vom 15.02.2022 - Aktenzeichen I B 55, 56/21 (AdV)

DRsp Nr. 2022/9496

Erklärung von steuerfreien Einkünfte aus einer in Georgien belegenen Betriebsstätte Aussetzung einer Vollziehung bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts Nichtvorlage einer angeforderten Verrechnungspreisdokumentation

NV: Hat der Steuerpflichtige steuerfreie ausländische Betriebsstätteneinkünfte erklärt und sich während der Außenprüfung weiterhin auf die Existenz einer ausländischen Betriebsstätte berufen, steht der Festsetzung eines Zuschlags nach § 162 Abs. 4 AO aufgrund Unterlassens der Vorlage der angeforderten Verrechnungspreisdokumentation nicht entgegen, dass die Außenprüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, die Existenz der Betriebsstätte sei weder belegt noch glaubhaft nachgewiesen.

Tenor

1. Die Verfahren I B 55/21 (AdV) und I B 56/21 (AdV) werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.06.2021 – 14 V 4110/20 und 14 V 14043/21 werden als unbegründet zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2;

Gründe

I.