BFH - Beschluss vom 15.12.2011
II R 16/11
Normen:
FGO § 56 Abs. 2; FGO § 120 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 142/09

Erläuterungen zur Arbeitsüberlastung durch das Ausscheiden eines Gesellschafters als Darlegung eines Wiedereinsetzungsgesuchs

BFH, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen II R 16/11

DRsp Nr. 2012/3077

Erläuterungen zur Arbeitsüberlastung durch das Ausscheiden eines Gesellschafters als Darlegung eines Wiedereinsetzungsgesuchs

1. NV: Macht ein Prozessbevollmächtigter geltend, er habe eine Frist wegen Schwierigkeiten beim Ausscheiden aus seiner Sozietät versäumt, ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er keine Angaben zur Führung eines Fristenkontrollbuchs oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Wahrung von Fristen macht. 2. NV: War ein Antrag auf Verlängerung der Frist für die Begründung eines Rechtsmittels möglich, scheidet ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2; FGO § 120 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer Steuerberatungsgesellschaft, ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 10. März 2011 zugestellt. Die vom FG zugelassene Revision wurde zwar fristgerecht eingelegt, aber nicht innerhalb der in § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmten und in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils genannten Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils begründet.