I. Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer Steuerberatungsgesellschaft, ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 10. März 2011 zugestellt. Die vom FG zugelassene Revision wurde zwar fristgerecht eingelegt, aber nicht innerhalb der in § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmten und in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils genannten Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils begründet.
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