BFH - Urteil vom 09.12.1998
XI R 62/97
Normen:
EStG 1990 § 10d Abs. 3 S. 4, S. 5;
Fundstellen:
BB 1999, 889
BFH/NV 1999, 1002
BFHE 187, 523
BStBl II 2000, 3
DB 1999, 883
DStR 1999, 666
DStZ 1999, 494
Vorinstanzen:
FG Münster,

Erlaß oder Änderung von Verlust-Feststellungsbescheiden

BFH, Urteil vom 09.12.1998 - Aktenzeichen XI R 62/97

DRsp Nr. 1999/4232

Erlaß oder Änderung von Verlust-Feststellungsbescheiden

»1. Voraussetzung für den erstmaligen Erlaß eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustabzug nach § 10d Abs. 3 Satz 4 EStG 1990 ist, daß der zugrundeliegende --bisher keinen Verlust ausweisende-- Steuerbescheid noch entsprechend geändert werden kann. 2. Auch § 10d Abs. 3 Satz 5 EStG 1990 setzt die Änderungsmöglichkeit des Steuerbescheides voraus. Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn die Änderung des Steuerbescheides allein mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt.«

Normenkette:

EStG 1990 § 10d Abs. 3 S. 4, S. 5;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb bis zum 31. Dezember 1990 ein Unternehmen. Für 1990 ermittelte er durch Einnahmeüberschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 12 024 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte der vom Kläger eingereichten Steuererklärung und setzte die Einkommensteuer 1990 mit Bescheid vom 8. November 1994 auf 0 DM fest. Das FA legte der Festsetzung einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 12 024 DM zugrunde. Der Bescheid wurde bestandskräftig.