I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb bis zum 31. Dezember 1990 ein Unternehmen. Für 1990 ermittelte er durch Einnahmeüberschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 12 024 DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte der vom Kläger eingereichten Steuererklärung und setzte die Einkommensteuer 1990 mit Bescheid vom 8. November 1994 auf 0 DM fest. Das FA legte der Festsetzung einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 12 024 DM zugrunde. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
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