BFH - Beschluss vom 11.11.2010
XI B 107/09
Normen:
AO § 227 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 36/06

Erlass von bestandskräftig festgesetzten Steuern im Billigkeitsverfahren bei offensichtlicher und eindeutig unrichtiger Steuerfestsetzung

BFH, Beschluss vom 11.11.2010 - Aktenzeichen XI B 107/09

DRsp Nr. 2010/21377

Erlass von bestandskräftig festgesetzten Steuern im Billigkeitsverfahren bei offensichtlicher und eindeutig unrichtiger Steuerfestsetzung

NV: Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn ein Urteil eines Finanzgerichts von einem Urteil eines Landgerichts abweicht.

Normenkette:

AO § 227 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) und des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind entweder nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden oder sie liegen nicht vor.

1.

Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) scheidet aus.