BFH - Urteil vom 16.11.2005
X R 28/04
Normen:
AO § 37 Abs. 1 § 227 § 233a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 697
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 537/01

Erlass von Nachforderungszinsen

BFH, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen X R 28/04

DRsp Nr. 2006/6579

Erlass von Nachforderungszinsen

1. Die Entscheidung über den Erlass ist eine Ermessensentscheidung der Behörde und unterliegt daher nur einer eingeschränkten richterlichen Kontrolle.2. Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ist anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des Gesetzes nicht oder nicht mehr zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft. Die generelle Geltungsanordnung des Gesetzes darf durch eine Billigkeitsmaßnahme nicht unterlaufen werden.3. Zweck des § 333a AO ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Stpfl. zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Liquiditätsvorteile sollen mit Hilfe der sog. Vollverzinsung ausgeglichen werden. Ob die möglichen Zinsvorteile tatsächlich gezogen worden sind, ist unbeachtlich.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 1 § 227 § 233a ;

Gründe:

I. Die Klägerinnen und Revisionsbeklagten (Klägerinnen) sind Gesamtrechtsnachfolgerinnen ihrer in den Jahren 1993 bzw. 1999 verstorbenen Eltern, die in den Jahren 1988 und 1990 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.