FG München - Urteil vom 27.10.2011
10 K 2070/10
Normen:
AO § 227; AO § 240; AO § 5; AO § 361 Abs. 2; AO § 361 Abs. 3; FGO § 102 S. 2; FGO § 74;

Erlass von Säumniszuschlägen nach teilweisem Erfolg des Rechtsbehelfs

FG München, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen 10 K 2070/10

DRsp Nr. 2012/6038

Erlass von Säumniszuschlägen nach teilweisem Erfolg des Rechtsbehelfs

1. Ein Erlass verwirkter Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil die Steuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen herabgesetzt worden ist oder möglicherweise geändert werden wird. 2. Dagegen ist die Erhebung der Säumniszuschläge dann eine unbillige Härte, wenn das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen gegen die Steuerfestsetzung Erfolg hatte und der Steuerpflichtige gegenüber dem FA alles getan hat, um die AdV eines Steuerbescheids zu erreichen, und diese, obwohl an sich möglich und geboten, vom FA abgelehnt wurde. 3. Das Verfahren über einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO und das Billigkeitsverfahren über den Erlass von Säumniszuschlägen stehen selbstständig nebeneinander. Das Klageverfahren über den Erlass muss deshalb nicht ausgesetzt werden (§ 74 FGO), bis der Abrechnungsbescheid bestandskräftig ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 227; AO § 240; AO § 5; AO § 361 Abs. 2; AO § 361 Abs. 3; FGO § 102 S. 2; FGO § 74;

Gründe

Streitig ist der Erlass von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer.

I.