FG München - Urteil vom 13.10.2011
14 K 3642/08
Normen:
TabStG § 19; TabStG § 21 S. 1; TabStG § 2; AO § 227; AO § 5; FGO § 102; ZK Art. 239;
Fundstellen:
DStRE 2012, 640

Erlassantrag eines Busfahrers bezüglich der gegen ihn festgesetzten Tabaksteuer für nicht zuordenbare Zigaretten im Laderaum des Busses

FG München, Urteil vom 13.10.2011 - Aktenzeichen 14 K 3642/08

DRsp Nr. 2012/5066

Erlassantrag eines Busfahrers bezüglich der gegen ihn festgesetzten Tabaksteuer für nicht zuordenbare Zigaretten im Laderaum des Busses

1. Sind im Laderaum eines aus einem anderen Mitgliedstaat der EU kommenden Reisebusses unversteuerte Zigaretten gefunden worden, konnten sie nicht einem bestimmten Reisenden zugeordnet werden, wurde deswegen in einem bestandskräftig gewordenen Tabaksteuerbescheid Tabaksteuer gegen den Busfahrer festgesetzt und hat dieser nunmehr den Erlass der Tabaksteuer beantragt, so muss das Hauptzollamt bei seiner Ermessenscheidung nach § 227 AO auch eine Erlasspraxis des BMF als seiner vorgesetzten Behörde berücksichtigen, die es dem Hauptzollamt möglicherweise erlaubt, bei einem nachweislich unwissenden, gutgläubigen Verbringer die Tabaksteuerschuld zu erlassen bzw. zu erstatten. Diese Erlasspraxis ist nicht nur bei Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern, sondern auch bei Einfuhr aus anderen EU-Staaten zu berücksichtigen.