BGH - Urteil vom 11.09.2012
VI ZR 296/11
Normen:
RDG § 2 Abs. 1; RDG § 5 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 74
DAR 2013, 311
DB 2012, 2516
MDR 2012, 1331
NJW 2013, 64
NZV 2012, 4
NZV 2013, 31
WM 2013, 1003
r+s 2012, 621
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 374/09
LG Arnsberg, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 46/11

Erlaubnis des Einzugs der Forderung eines Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung gem. § 5 Abs. 1 RDG i.R.d. Haftung eines Unfallverursachers bzw. Haftpflichtversicherers dem Grunde nach

BGH, Urteil vom 11.09.2012 - Aktenzeichen VI ZR 296/11

DRsp Nr. 2012/20570

Erlaubnis des Einzugs der Forderung eines Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung gem. § 5 Abs. 1 RDG i.R.d. Haftung eines Unfallverursachers bzw. Haftpflichtversicherers dem Grunde nach

Ist die Haftung des Unfallverursachers bzw. seines Haftpflichtversicherers dem Grunde nach unstreitig, ist der Einzug der Forderung des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt (Bestätigung des Senatsurteils vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, VersR 2012, 458).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 5. Oktober 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

RDG § 2 Abs. 1; RDG § 5 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht des Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten sowie vorgerichtliche Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall vom 28. August 2008. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.