FG München - Urteil vom 25.01.2024
14 K 1270/22
Normen:
AlkStG § 28 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
StX 2024, 253

Erlaubnis im Rahmen der Verwendung von Desinfektionsmittel mit Verarbeitung Ethanol

FG München, Urteil vom 25.01.2024 - Aktenzeichen 14 K 1270/22

DRsp Nr. 2024/4051

Erlaubnis im Rahmen der Verwendung von Desinfektionsmittel mit Verarbeitung Ethanol

Tenor

1. Der Steuerbescheid vom 22. Dezember 2021 und die Einspruchsentscheidung vom 20. Mai 2022 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

AlkStG § 28 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin ist ein Kosmetikhersteller. Pandemiebedingt sollten 2020 u.a. auch Desinfektionsmittel unter Verwendung von Ethanol hergestellt werden.