BFH - Beschluss vom 28.06.2005
I R 35/03
Normen:
FGO §§ 138 139 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1847
DStR 2005, 1485
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 6 K 6967/99 K, BB - 25.2.2003,

Erledigung der Hauptsache - Kosten

BFH, Beschluss vom 28.06.2005 - Aktenzeichen I R 35/03

DRsp Nr. 2005/14234

Erledigung der Hauptsache - Kosten

1. Haben die Beteiligten während des Revisionsverfahrens den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist das angefochtene FG-Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden.2. Der BFH hat nur noch über die Kosten des (gesamten) Verfahrens zu entscheiden.

Normenkette:

FGO §§ 138 139 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hat gegen den Gerichtsbescheid des Senats vom 15. Dezember 2004, auf den inhaltlich verwiesen wird, mit Schreiben vom 31. März 2005 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt (§ 90a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 121 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Mit Änderungsbescheiden vom 23. Mai 2005 hat es die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) klaglos gestellt und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Darauf hat auch die Klägerin mit Schreiben vom 13. Juni 2005 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens dem FA aufzuerlegen. Weiter beantragt sie, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.