BFH - Beschluss vom 20.12.2005
X B 144/05
Normen:
FGO § 128 § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 604
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 35/05

Erledigung der Hauptsache; außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen X B 144/05

DRsp Nr. 2006/1447

Erledigung der Hauptsache; außerordentliche Beschwerde

1. Im Rechtsmittelverfahren kann die Hauptsache nach ständiger BFH-Rechtsprechung nur dann wirksam für erledigt erklärt werden, wenn das Rechtsmittel (hier: die Beschwerde) im Zeitpunkt der Erledigungserklärung zulässig war.2. Eine außerordentliche Beschwerde ist nur dann statthaft, wenn geltend gemacht wird, die angefochtene Entscheidung sei greifbar gesetzeswidrig. Das verlangt den substantiierten Vortrag, dass die angefochtene Entscheidung "jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt" und "inhaltlich dem Gesetz fremd", d. h. willkürlich ist.

Normenkette:

FGO § 128 § 138 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 19. Mai 2005 1 V 35/05 hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) abgelehnt, die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 1990 bis 1997 sowie der angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide 1990 bis 1995 in Höhe der sich daraus ergebenden Steuernachzahlungsbeträge auszusetzen. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das FG nicht zugelassen.