I. Mit Beschluss vom 19. Mai 2005 1 V 35/05 hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) abgelehnt, die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 1990 bis 1997 sowie der angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide 1990 bis 1995 in Höhe der sich daraus ergebenden Steuernachzahlungsbeträge auszusetzen. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das FG nicht zugelassen.
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