Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) machte in seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr 1984 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -FA-) erkannte die Aufwendungen nicht an.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
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