BFH - Beschluß vom 02.10.1992
VI B 105/91
Normen:
AO (1977) § 124 Abs. 1 S. 2, § 129 ; FGO § 115 Abs. 3 S. 1, Abs. 4, § 138 Abs. 1, § 151 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3;
Fundstellen:
BB 1992, 2353
BB 1993, 130
BFHE 169, 20
BStBl II 1993, 57
Vorinstanzen:
FG Bremen,

Erledigung der Hauptsache durch geänderten Bescheid des Finanzamts

BFH, Beschluß vom 02.10.1992 - Aktenzeichen VI B 105/91

DRsp Nr. 1996/11585

Erledigung der Hauptsache durch geänderten Bescheid des Finanzamts

»Erläßt das FA während des Verfahrens über seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein der Klage stattgebendes finanzgerichtliches Urteil einen geänderten Bescheid, in dem es die Steuer ohne Vorbehalt in derselben Höhe wie das finanzgerichtliche Urteil festsetzt und die Festsetzung lediglich hinsichtlich des Grundfreibetrags für vorläufig erklärt, so tritt dadurch eine Erledigung der Hauptsache ein. Schließt sich das FA der Erledigungserklärung des Klägers nicht an, so wird seine Beschwerde unzulässig.«

Normenkette:

AO (1977) § 124 Abs. 1 S. 2, § 129 ; FGO § 115 Abs. 3 S. 1, Abs. 4, § 138 Abs. 1, § 151 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) machte in seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr 1984 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -FA-) erkannte die Aufwendungen nicht an.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.