BFH - Beschluss vom 19.12.2008
III B 163/07
Normen:
EStG § 70 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 578
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 38/07 AO

Erledigung einer gegen einen Aufhebungsbescheid des Kindergeldes gerichteten Klage bei Aufhebung des Aufhebungsbescheides während des finanzgerichtlichen Verfahrens

BFH, Beschluss vom 19.12.2008 - Aktenzeichen III B 163/07

DRsp Nr. 2009/3431

Erledigung einer gegen einen Aufhebungsbescheid des Kindergeldes gerichteten Klage bei Aufhebung des Aufhebungsbescheides während des finanzgerichtlichen Verfahrens

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 5;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog aufgrund eines Bescheides vom 17. Dezember 2004 rückwirkend ab Juni 2002 Kindergeld für ihren im Mai 1980 geborenen Sohn (GdB 50). Durch Bescheid vom 9. März 2006 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2005 auf und forderte das für 2005 gezahlte Kindergeld zurück. Der Einspruch wurde am 7. Dezember 2006 als unbegründet zurückgewiesen.

Während des Klageverfahrens hob die Familienkasse durch Bescheid vom 19. Juni 2007 ihren Aufhebungsbescheid vom 9. März 2006 auf und kündigte an, in Kürze außergerichtlich zu entscheiden, ob ein Kindergeldanspruch ab Januar 2006 bestehe. Am 3. und am 8. August 2007 gewährte sie Kindergeld für Januar 2006 bis Mai 2007. Den Rechtsstreit erklärte sie in der Hauptsache für erledigt. Die Klägerin verweigerte die Erledigungserklärung und beantragte in der mündlichen Verhandlung am 14. August 2007 u.a., den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 9. März 2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung aufzuheben.