FG Köln - Beschluss vom 30.09.2014
10 Ko 2686/14
Normen:
VV RVG Nr 1003;
Fundstellen:
DStRE 2015, 1272

Erledigungsgebühr bei Zustimmung zu einer gerichtlichen Verständigung

FG Köln, Beschluss vom 30.09.2014 - Aktenzeichen 10 Ko 2686/14

DRsp Nr. 2014/17273

Erledigungsgebühr bei Zustimmung zu einer gerichtlichen Verständigung

1) Die Erledigungsgebühr ist keine reine Erfolgsgebühr für eine allgemein auf Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung im Rahmen des Klageverfahrens verdient werden kann. 2) Das erforderliche Mitwirken kann darin bestehen, dass der Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Klägers einem Einigungsvorschlag des Gerichts zustimmt.

Normenkette:

VV RVG Nr 1003;

Gründe

Die Erinnerungsführerin hatte im Verfahren 2 K 1406/10 wegen Vorsteuer-Vergütung für das Jahr 2006 geklagt. Der Erinnerungsgegner hatte die für das Jahr 2006 zu vergütende Vorsteuer auf 128.414,11 EUR festgesetzt. Die Erinnerungsführerin begehrte, die zu vergütende Vorsteuer um weitere 20.064 EUR zu erhöhen. Dabei ging es bezüglich des Produkts „A” um ein Vorsteuervolumen von 864 EUR und um zwei Rechnungen der Fa. B Deutschland GmbH mit einem Vorsteuervolumen von insgesamt 19.200 EUR, die nach Auffassung des Erinnerungsgegners nicht im Original vorgelegt worden waren.