Die Erinnerungsführerin hatte im Verfahren 2 K 1406/10 wegen Vorsteuer-Vergütung für das Jahr 2006 geklagt. Der Erinnerungsgegner hatte die für das Jahr 2006 zu vergütende Vorsteuer auf 128.414,11 EUR festgesetzt. Die Erinnerungsführerin begehrte, die zu vergütende Vorsteuer um weitere 20.064 EUR zu erhöhen. Dabei ging es bezüglich des Produkts „A” um ein Vorsteuervolumen von 864 EUR und um zwei Rechnungen der Fa. B Deutschland GmbH mit einem Vorsteuervolumen von insgesamt 19.200 EUR, die nach Auffassung des Erinnerungsgegners nicht im Original vorgelegt worden waren.
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