FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.10.2000
III 218/95
Normen:
EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1431

Erlös aus der Veräußerung einer Milchreferenzmenge sofort zu versteuern

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.10.2000 - Aktenzeichen III 218/95

DRsp Nr. 2002/17180

Erlös aus der Veräußerung einer Milchreferenzmenge sofort zu versteuern

Der Erlös aus der Veräußerung einer Milchreferenzmenge ist sofort in voller Höhe gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Die Bildung eines Rechnungsabgrenzungs-posten kommt nicht in Betracht

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Erlös aus der Veräußerung einer Referenzmenge nach der Milch-Garantiemengenverordnung (Milchquote) sofort in voller Höhe bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) zu berücksichtigen ist und mit welchem Wert eine Entnahme von Grund und Boden aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen anzusetzen ist.

Der Kläger (Kl.) ist Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Das Wirtschaftsgebäude des Betriebes wurde am 23. Februar 1991 durch einen Brand vernichtet und nicht wieder neu errichtet. Der Kl. erbaute auf der Brandstätte ein 10-Familienhaus. Im Wirtschaftsjahr (Wj.) 1991/92 gab der Kl. die Eigenbewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen auf. Er verpachtete einen Teil der Fläche, den Rest verkaufte er einschließlich der anteiligen Milchquote an verschiedene Landwirte. Eine Betriebsaufgabe erklärte der Kl. nicht.