BGH - Beschluss vom 30.08.2022
4 StR 117/22
Normen:
BRAO § 13; StPO § 338 Nr. 5;
Fundstellen:
NStZ-RR 2023, 25
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 10.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 46 Js 81/21

Erlöschen der Anwaltszulassung eines Pflichtverteidigers vor dem letzten Hauptverhandlungstag bei notwendiger Verteidigung als absoluter Revisionsgrund

BGH, Beschluss vom 30.08.2022 - Aktenzeichen 4 StR 117/22

DRsp Nr. 2022/13503

Erlöschen der Anwaltszulassung eines Pflichtverteidigers vor dem letzten Hauptverhandlungstag bei notwendiger Verteidigung als absoluter Revisionsgrund

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. Dezember 2021, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

BRAO § 13; StPO § 338 Nr. 5;

Gründe

Das Landgericht hat den im Übrigen freigesprochenen Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Raubes, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls und versuchter Anstiftung zur Falschaussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.

Die erhobene Verfahrensbeanstandung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Revision stützt sich mit Erfolg auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.