ArbG Wiesbaden, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 209/20
Erlöschen des Anspruchs auf gesetzlichen Mindesturlaub nur bei Möglichkeit zur tatsächlichen WahrnehmungGeltung der Grundsätze für Ansprüche nach BUrlG auch für Urlaubskassenverfahren im BaugewerbeLetzter Arbeitgeber als Anspruchsverpflichteter für UrlaubsabgeltungsansprücheKeine Ansprüche auf Urlaubsabgeltung gegen ULAK
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.11.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 569/21 SK
DRsp Nr. 2022/8701
Erlöschen des Anspruchs auf gesetzlichen Mindesturlaub nur bei Möglichkeit zur tatsächlichen WahrnehmungGeltung der Grundsätze für Ansprüche nach BUrlG auch für Urlaubskassenverfahren im BaugewerbeLetzter Arbeitgeber als Anspruchsverpflichteter für UrlaubsabgeltungsansprücheKeine Ansprüche auf Urlaubsabgeltung gegen ULAK
1. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub gemäß § 7BUrlG erlischt grundsätzlich nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (vgl. EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft] NZA 2018, 1474; BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 18, NZA 2021, 413). Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für das Urlaubskassenverfahren im Baugewerbe. Abweichendes ist nicht nach § 13 Abs. 2BUrlG geboten.2. Allerdings ist es auch anerkannt, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs tarifvertraglichen Ausschlussfristen- jedenfalls nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - nicht entgegensteht (vgl. BAG 27. Oktober 2020 - 9 AZR 531/19 - NZA 2021, 504). Dies muss entsprechend für § 8 Ziff. 7 und 8 BRTV gelten.
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