BGH - Urteil vom 17.03.2022
IX ZR 182/21
Normen:
EGBGB Art. 233 § 3; EGBGB Art. 233 § 6; ZVG § 50 Abs. 1 S. 1; ZGB/DDR § 454 Abs. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2022, 855
DZWIR 2022, 440
MDR 2022, 693
WM 2022, 776
ZInsO 2022, 931
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 137/17
KG, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 2/18

Erlöschen einer nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR bestellte Aufbauhypothek mit der Erfüllung der gesicherten Forderung; Begleichung dieser Hypothek erst nach dem 3. Oktober 1990

BGH, Urteil vom 17.03.2022 - Aktenzeichen IX ZR 182/21

DRsp Nr. 2022/5848

Erlöschen einer nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR bestellte Aufbauhypothek mit der Erfüllung der gesicherten Forderung; Begleichung dieser Hypothek erst nach dem 3. Oktober 1990

a) Eine nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR bestellte Aufbauhypothek erlischt auch dann mit der Erfüllung der gesicherten Forderung, wenn diese erst nach dem 3. Oktober 1990 beglichen worden ist; es entsteht keine Eigentümergrundschuld.b) Eine vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR auf dem Gebiet der DDR bestellte Aufbaugrundschuld erlischt auch dann mit der Erfüllung der gesicherten Forderung, wenn diese erst nach dem 3. Oktober 1990 beglichen worden ist; es entsteht keine Eigentümergrundschuld.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Januar 2021 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte hat auch die notwendigen Auslagen des Streithelfers der Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EGBGB Art. 233 § 3; EGBGB Art. 233 § 6; ZVG § 50 Abs. 1 S. 1; ZGB/DDR § 454 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks P. in B. . Das Grundstück war mit Grundpfandrechten belastet. In Abteilung III des Grundbuchs waren unter den laufenden Nummern 17, 20 bis 35 Aufbaugrundschulden und Aufbauhypotheken aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 eingetragen.