BFH - Urteil vom 22.11.2023
VI R 5/21
Normen:
EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4; EStG § 19; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2024, 8
StX 2024, 117
EStB 2024, 90
StuB 2024, 234
BFH/NV 2024, 382
NZA 2024, 458
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1449/18

Ermäßigte Besteuerung eines nur teilweise kapitalisierten Ruhegehalts; Auszahlung eines Ruhegehalts teilweise als monatliche Versorgungsleistung und teilweise als Kapitalleistung

BFH, Urteil vom 22.11.2023 - Aktenzeichen VI R 5/21

DRsp Nr. 2024/1972

Ermäßigte Besteuerung eines nur teilweise kapitalisierten Ruhegehalts; Auszahlung eines Ruhegehalts teilweise als monatliche Versorgungsleistung und teilweise als Kapitalleistung

NV: Ein einheitlicher Anspruch auf ein Ruhegehalt, das teilweise als monatliche Versorgungsleistung und teilweise als Kapitalleistung ausgezahlt wird, unterliegt mangels Zusammenballung nicht der ermäßigten Besteuerung nach § 34 des Einkommensteuergesetzes.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.06.2020 - 6 K 1449/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4; EStG § 19; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2011) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.

Bevor der Kläger im Jahr ... Vorsteher eines Verbands (S), einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, wurde, war er unter anderem kommunaler Wahlbeamter und dementsprechend versorgungsrechtlich dem Beamtenversorgungsgesetz zugeordnet.

In dem mit S geschlossenen Dienstvertrag vom ... war für den Kläger im Versorgungsfall ein Ruhegehalt vorgesehen. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Zusatzversicherungen und aus Anwartschaften nach dem waren nach dem Vertrag auf die Versorgungsbezüge anzurechnen.