Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.06.2020 - 6 K 1449/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2011) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.
Bevor der Kläger im Jahr ... Vorsteher eines Verbands (S), einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, wurde, war er unter anderem kommunaler Wahlbeamter und dementsprechend versorgungsrechtlich dem
In dem mit S geschlossenen Dienstvertrag vom ... war für den Kläger im Versorgungsfall ein Ruhegehalt vorgesehen. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Zusatzversicherungen und aus Anwartschaften nach dem waren nach dem Vertrag auf die Versorgungsbezüge anzurechnen.
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