FG Saarland - GERICHTSBESCHEID vom 01.12.2000
2 K 176/00
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. c ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; HGB § 89b Abs. 3 Nr. 3 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;

Ermäßigte Besteuerung von Entschädigungen in Form von Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter, § 34 EStG, § 89b HGB; die Frage der Aufgabe/Veräußerung von Handelsvertretungen als (Teil-)Betriebsaufgabe, §§ 16, 34 EStG

FG Saarland, GERICHTSBESCHEID vom 01.12.2000 - Aktenzeichen 2 K 176/00

DRsp Nr. 2002/4691

Ermäßigte Besteuerung von Entschädigungen in Form von Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter, § 34 EStG, § 89b HGB; die Frage der Aufgabe/Veräußerung von Handelsvertretungen als (Teil-)Betriebsaufgabe, §§ 16, 34 EStG

1. Steht einem Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen des Abschlusses einer Vereinbarung mit einem Dritten, der in den Vertretervertrag eintritt, keine Entschädigung in Form einer Ausgleichszahlung nach § 89b HGB zu, unterliegen die aufgrund der Vereinbarung geleisteten Zahlungen des Dritten nicht der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG. 2. Die Aufgabe einer Vertretertätigkeit in einzelnen Bezirken einer Handelsvertretung bewirkt keine Teilbetriebsaufgabe, so dass der aus der Aufgabe der Bezirke erzielte Gewinn auch nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG ermäßigt zu besteuern ist.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. c ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; HGB § 89b Abs. 3 Nr. 3 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger werden als Ehegatten vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr war der Kläger als selbständiger Werksvertreter für verschiedene Unternehmen tätig und erzielte außerdem aus einem Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.