FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 22.02.2021
8 K 3125/18
Normen:
EStG § 34;

Ermäßigte Besteuerung zugeflossener Leistungen als außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 des Einkommensteuergesetzes nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 22.02.2021 - Aktenzeichen 8 K 3125/18

DRsp Nr. 2021/14856

Ermäßigte Besteuerung zugeflossener Leistungen als außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 des Einkommensteuergesetzes nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 34;

Tatbestand

Streitig ist, ob bestimmte, dem Kläger in den Jahren 2015 und 2016 zugeflossene Leistungen als außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu besteuern sind.

Im Jahr 19XX begann der Kläger bei seiner damaligen Arbeitgeberin, der A bei der er über 20 Jahre beschäftigt war, eine Lehre als F. [_____________]

Infolge von Umstrukturierungs- und Arbeitsplatzabbaumaßnahmen schlossen der Kläger und A unter Beteiligung einer sog. Transfergesellschaft B am XX.XX.2015 einen dreiseitigen Vertrag ("BQG-Vertrag") ab. Unter "Teil 1" unterzeichneten der Kläger und A einen Aufhebungsvertrag. Gleichzeitig schloss die B mit dem Kläger einen befristeten Anstellungsvertrag ("Teil 2"). Den beiden Verträgen vorgeschaltet ist eine Vereinbarung zwischen A, dem Kläger und der B, welche wie folgt lautet:

1. 2.