Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferung von Sondennahrung.
Die Klägerin betreibt ein Sanitätshaus und hat im Streitjahr 2003 für ... EUR (brutto) Sondennahrung verkauft.
Die von der Klägerin am 1. Juni 2004 eingereichte USt-Erklärung für 2003 mit einer festzusetzenden USt in Höhe von ... EUR stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
Mit Schreiben vom 5. November 2008 beantragte sie die Änderung der Umsatzsteuer 2003. Zur Begründung führte sie aus, dass sie Versicherte von Krankenkassen mit spezieller Sondennahrung beliefere. Unter Verweis auf die Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz (L 5 KNK 1/06, RDG 2008, 9) vertrat sie die Auffassung, dass auf die Lieferung von Sondennahrung der ermäßigte Steuersatz Anwendung finde.
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